AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen Sinfona
§ 1 Allgemeines
Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge (in schriftlicher sowie elektronischer Form) zwischen der Sinfona GmbH | An der Burg 20 | 33154 Salzkotten
(nachfolgend Sinfona genannt) und dem Auftraggeber. Abweichende AGB der nationalen und internationalen Vertragspartner werden nicht Vertragsbestandteil.
Nebenabreden und sonstige Abweichungen von unseren Verträgen, Lizenzbedingungen bzw. von diesen AGB bedürfen der Schriftform. Mündliche Aussagen müssen schriftlich bestätigt werden.
Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
Sinfona behält sich vor, bei unvorhersehbaren Änderungen, die Sinfona nicht veranlasst hat und auf die Sinfona auch keinen Einfluss hat und durch die das bei Vertragsschluss vorhandene Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wurde, diese AGB zu ändern, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist. Die Auftraggeber werden über die Änderungen umgehend informiert. Hierbei werden dem Auftraggeber die geänderten AGB unter Hervorhebung der abgeänderten Passagen übersandt. Dies kann auch per Email erfolgen. Sollte der Auftraggeber nicht innerhalb von sechs Wochen seit der Mitteilung den geänderten AGB widersprechen, so gelten diese als genehmigt und finden auch auf bereits bestehende Verträge Anwendung. Hierauf wird der Auftraggeber bei der Mitteilung über die Änderung besonders hingewiesen.
§ 2 Leistungen
Sinfona stellt diverse Leistungen zur Verfügungen; wie z.B. Beratung, Marketing, Designleistungen und Verkauf von Produkten sowie Reparatur- und Ersatzleistungen. Eine jeweils aktuelle Leistungsbeschreibung findet der Auftraggeber in seinem Angebot bzw. im entsprechend geschlossenen Vertrag. Der genaue Umfang der Leistung wird dort definiert und zwischen den Parteien vereinbart.
Freiwillige, unentgeltliche Dienste und Leistungen von Sinfona können jederzeit eingestellt werden. Der Auftraggeber hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Fortführung des Services.
Im Rahmen des Hör-Service-Plus Angebotes an den Auftraggeber bietet Sinfona verschiedene Module für einen vereinbarten Zeitraum an, die der Auftraggeber als Leistungen an seine Kunden vertraglich weiter geben kann. Die Module umfassen z.B. Reparaturleistungen, Ersatzleistungen von Zubehör und Batterien und Rabattleistungen bei Verlust und Diebstahl für die Hörgeräte des Kunden.
§ 3 Auftragserteilung
Die Auftragserteilung muss in schriftlicher Form oder per Email an Sinfona erfolgen.
Der Vertragsabschluss erfolgt mit der Annahme der Bestellungen des Auftraggebers durch schriftliche Auftragsbestätigung per Email oder Briefpost seitens Sinfona.
Auf elektronischem Wege übersandte Bestellungen (durch E-Mail/Formularversand) sind auch ohne Unterschrift für den Auftraggeber bindend.
§ 4 Zahlungsbedingungen, Preise
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart verstehen sich die aus den jeweiligen Angebot ergebenden Preise als Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer. Etwaige zusätzliche gesetzliche Abgaben sowie Verpackungen, Transportkosten, Transportversicherung werden gesondert berechnet und sind vom Auftraggeber zu tragen.
Sinfona behält sich das Recht vor, bei Lieferleistungen den Preis angemessen zu erhöhen und die Preise an veränderte Preisgrundlagen (Material, Löhne usw.) anzupassen, wenn der Liefertermin mehr als vier Monate nach dem Vertragsschluss liegt. Es gelten dann die am Liefertag gültigen Preise.
Alle Rechnungen sind, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung bzw. Leistung.
§ 5 Nutzungsrechte, Schutzrechte, Rechte an Arbeitsergebnissen
Bei vertraglicher Vereinbarung zur Übergabe von Nutzungsrechten gilt: Soweit keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt Sinfona dem Auftraggeber jeweils zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Überlassung eines Werkes das nicht ausschließliche, örtlich unbeschränkte und dauerhafte Recht ein, die Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Weitergehende Rechte, insbesondere zur Vervielfältigung über das für die vertragsgemäße Nutzung notwendige Maß hinaus, werden nicht eingeräumt.
Sinfona behält sich das Recht vor, mit den von ihr angebotenen Produkten in den üblichen Medien zu werben und den Auftraggeber als Referenz zu nennen. Dies kann durch Abbildungen sowie über funktionsfähige Ausschnitte der jeweiligen Produkte geschehen.
Bis zur vollständigen Bezahlung der der Sinfona zustehenden Vergütung behält sich Sinfona das Recht vor, die nach dieser Ziffer eingeräumten Nutzungsrechte des Auftraggebers jederzeit ohne Frist und Ankündigung zu widerrufen.
Sinfona behält sich das Eigentum oder Schutzrecht an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie sonstigen Unterlagen vor, die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, sofern keine Eigentumsübertragung oder Übertragung von entsprechenden Rechten vereinbart wurde. Der Auftraggeber darf diese Unterlagen nicht ohne Zustimmung von Sinfona Dritten zugänglich machen, vervielfältigen, bekanntgeben, selbst oder durch Dritte nutzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet diese Unterlagen auf Aufforderung an Sinfona herauszugeben und angefertigte Kopien zu vernichten, wenn diese im Rahmen der Geschäftsbeziehung nicht mehr benötigt werden.
Über Ideen, Verfahren, Konzeptionen und sonstige Techniken, die in Ausführung der vertragsgemäßen Pflege entstehen und in die Arbeitsergebnisse eingehen, kann nur Sinfona frei verfügen. Gleiches gilt für Know-how und Erfahrung, die während der Ausführung der vertragsgemäßen Leistungen und der Nutzung ihrer Ergebnisse gewonnen werden.
§ 6 Vorgaben des Auftraggebers
Wünsche und Vorgaben des Auftraggebers die bei der Herstellung bzw. Lieferung von Vertragsgegenständen berücksichtigt werden sollen und zwischen den Parteien vereinbart worden sind, bedürfen stets der Textform.
Soweit der Auftraggeber über den Vertragsgegenstand hinausgehende Änderungen wünscht, wird Sinfona gegen Vergütung auf Zeit- und Materialbasis stundensätzlich tätig, sofern keine andere Vereinbarung vorliegt. Sinfona wird den dabei entstehenden Aufwand prüfen, sowie ob die gewünschte Änderung durchführbar ist, und den Auftraggeber dann darüber informieren, welche Änderungen sich dabei insbesondere hinsichtlich der Kosten und des Zeitplans voraussichtlich ergeben.
§ 7 Lieferung
Verbindliche Liefertermine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Sinfona alle notwendigen Informationen und Materialien für die Durchführung des Vertrages zu übermitteln und den Auftraggeber bei der Vertragsdurchführung zu unterstützen. Unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers, kann Sinfona eine Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Sinfona wird den Auftraggeber dementsprechend über die Verzögerung informieren.
Verlangt der Auftraggeber nach Auftragserteilung Änderungen des Auftrags, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so ist Sinfona berechtigt, die Lieferzeit im eigenen Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers entsprechend zu verlängern.
Bei Lieferungsverzug ist der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.
Bei Lieferungen von Produkten gilt: Die Gefahr geht mit der Übergabe an das Versandunternehmen über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die im Einwirkungsbereich des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, so geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Lieferungen erfolgen ab Werk. Soweit keine anderweitige Vereinbarung vorliegt, erfolgt die Versendung auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung.
§ 8 Abnahme / Beanstandungen
Bei Werkleistungen gelten die folgenden Bestimmungen dieser Ziffer: Sinfona zeigt die Abnahmebereitschaft des Vertragsgegenstandes durch Übergabe an den Auftraggeber an.
Der Auftraggeber wird den Vertragsgegenstand nach Übergabe unverzüglich daraufhin untersuchen und testen, ob diese im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Etwaige Mängel wird der Auftraggeber Sinfona umgehend mitteilen.
Entspricht der Vertragsgegenstand im Wesentlichen den vertraglichen Bestimmungen, erklärt der Auftraggeber die Abnahme. Diese Erklärung erfolgt in Textform durch einen Freigabevermerk.
Geht in einer Frist von 2 Wochen nach Übergabe des Vertragsgegenstandes keine detaillierte schriftliche Mängelrüge von nicht unerheblichen Mängeln ein, so gilt der abgelieferte Vertragsgegenstand als abgenommen bzw. freigegeben. Urlaubszeiten unterbrechen diese Regelungen nicht.
Für Mängel, die dem Auftraggeber bei Abnahme bekannt waren, die bei einer ordnungsgemäßen Erstuntersuchung offensichtlich gewesen wären oder die sonst fahrlässig dem Auftraggeber nicht bekannt wurden oder die vom Auftraggeber nicht gemeldet wurden, stehen dem Auftraggeber die Rechte aus der Mängelgewährleistung nicht zu.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Bei Lieferung von Vertragsprodukten bleibt das Vertragsprodukt Eigentum von Sinfona bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag und aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich der im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sinfona zustehenden Forderungen.
Bei erheblichen Zahlungsverzug des Auftraggebers, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen/Leistungen von Sinfona, oder bei dessen Vermögensverfall kann Sinfona vom Vertrag zurücktreten und ist Sinfona, im Falle der Geltendmachung von Schadenersatz statt Leistung, dazu berechtigt, die Geschäftsräume des Auftraggebers zu betreten und die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Im Falle einer Vergütung nach Rücknahme sind sich Sinfona und der Vertragspartner einig, dass diese zum gewöhnlichen Verkehrswert des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme erfolgt. Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung; Verwertungskosten werden ohne Nachweis mit 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes vereinbart, wobei eine Erhöhung oder Reduzierung auf Nachweis von Sinfona oder des Auftraggebers möglich ist.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung des Liefergegenstands durch Sinfona gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.
Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände verbleiben im Eigentum von Sinfona. Sie dürfen vom Auftraggeber nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit Sinfona über den Test-und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Sache hat der Auftraggeber Sinfona unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, und solange er nicht in Verzug ist, veräußern oder verarbeiten.
Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in voller Höhe an Sinfona sicherungshalber abgetreten. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er mit seinen Zahlungspflichten gegenüber Sinfona nicht in Verzug gerät und kein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.
Übersteigt der realisierbare Wert der für Sinfona bestehenden Sicherheiten ihre Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10 Prozent, so gibt Sinfona auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten in entsprechender Höhe nach ihrer Wahl frei.
§ 10 Sach- und Rechtsmängel
Sinfona steht dafür ein, die vereinbarten Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
Die gelieferten Gegenstände sind gemäß § 377 HGB unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn Sinfona nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen und sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, unverzüglich nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in Textform zugegangen ist.
Sinfona leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit etwaiger gelieferter Vertragsgegenstände und dafür, dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertraglichen Umfang durch den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit der gelieferten Vertragsgegenstände von Rechten Dritter gilt jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr für das Land, in dem Sinfona ihren Geschäftssitz hat.
Sinfona leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt sie nach ihrer Wahl dem Auftraggeber einen neuen, mangelfreien Vertragsgegenstand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn Sinfona dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.
Bei Rechtsmängeln leistet Sinfona zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft sie nach ihrer Wahl dem Auftraggeber eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen.
Sinfona ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen neuen Vertragsgegenstand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt. Die Rechte des Auftraggebers gem. § 439 BGB bleiben unberührt.
Schlägt die Nachbesserung fehl oder hat Sinfona die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, wenn nicht ein unerheblicher Mangel vorliegt. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet Sinfona im Rahmen der in § 11 festgelegten Grenzen.
Erbringt Sinfona Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann sie hierfür Vergütung entsprechend ihren üblichen Sätzen verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht Sinfona zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand auf Seiten Sinfonas, der dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Behaupten Dritte Ansprüche, die den Auftraggeber hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Auftraggeber Sinfona unverzüglich schriftlich und umfassend.
Der Auftraggeber gibt Sinfona zum Zweck der Gewährleistungsmaßnahmen jede notwendige Unterstützung, die ihm zuzumuten ist.
Aus sonstigen Pflichtverletzungen von Sinfona kann der Auftraggeber Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber Sinfona in Textform gerügt und ihr eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in § 11 festgelegten Grenzen.
Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung oder Abnahme des Vertragsgegenstandes.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Sinfona, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln i.S. des § 438 Abs. 1 Nr. 1a BGB sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 11 Haftung / Rechte Dritter
Für Schäden, die an anderen Rechtsgütern als dem Leben, Körper oder Gesundheit entstehen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Sinfona, eines von ihren gesetzlichen Vertreter oder eines von ihren Erfüllungsgehilfen beruhen und das Verhalten auch keine Verletzung von für den Vertragszweck wesentlichen Nebenpflichten ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind, ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde.
Der Auftraggeber gewährleistet, dass die Sinfona zur Verfügung gestellten Inhalte und Materialien vollumfänglich frei von Rechten Dritten sind und auch aus rechtlicher Sicht für die Nutzung bei Vertragsdurchführung zur Verfügung gestellt werden dürfen.
Für den Fall, dass trotzdem Rechte Dritter (z.B. Marken-, Geschmacksmuster oder Patentrechte) durch die Nutzung des übermittelten Materialien durch Sinfona berührt werden, stellt der Auftraggeber Sinfona von etwaigen Ansprüchen Dritter frei und wird dies auch gegenüber den Dritten auf Anfrage mitteilen. Im laufenden Verfahren wird der Auftraggeber auf Seiten der Sinfona beitreten. Er wird dieser sämtliche notwendigen Kosten, insbesondere auch die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, im Rahmen der Rechtsverletzung erstatten.
Für die Wiederbeschaffung von Daten gilt, dass Sinfona nur insoweit haftet, soweit der Auftraggeber alle erforderlichen und zumutbaren Datensicherungsvorkehrungen getroffen und sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
§ 12 Laufzeit und Kündigung
Wird keine ausdrückliche schriftlich vertragliche Regelung bei der dauerhaften Inanspruchnahme von Leistungen der Sinfona anderweitig getroffen, so wird eine Inanspruchnahme von Leistung für unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag ist von beiden Parteien mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht der Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt.
§ 13 Geheimhaltung
Die Parteien verpflichten sich, über alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der anderen Partei, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, d. h. auch gegenüber nichtberechtigten Mitarbeitern sowohl von Sinfona als auch des Auftraggebers, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist. In Zweifelsfällen ist die jeweilige Partei verpflichtet, die andere Partei vor einer Weitergabe um Zustimmung zu bitten. Ferner gilt die Pflicht zur Wahrung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
,,Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, die eine Partei der anderen Partei im Zusammenhang mit diesem Vertrag mitteilt oder überlässt, gleich ob in schriftlicher, mündlicher, visueller oder elektronischer Form (einschließlich Software und dazugehöriger Dokumentation), und die als ,,vertraulich“ gekennzeichnet sind (oder deren vertraulicher Charakter sich aus den Umständen ergibt).
Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die: (a) eine Partei von Dritten, die gegenüber der anderen Partei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren, rechtmäßig erworben hat und diese Dritten die Informationen wiederum nicht durch eine Verletzung von Schutzbestimmungen erlangt haben, (b) eine Partei ohne Rückgriff auf oder Verwendung von vertraulichen Informationen selbständig entwickelt hat, oder (c) ohne Verschulden oder Zutun einer Partei öffentlich bekannt sind oder wurden.
§ 14 Schlussbestimmungen
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz von Sinfona.